Es ist
bedauerlich, dass die Ombudsstelle der Stadt Zürich in Anbetracht ihrer
offensichtlichen Überlastung eine "billige" Lösung gesucht hat, um den Fall
möglichst elegant vom Tisch zu haben. Statt die Rechte der Betroffenen zu
wahren, hat man einfach den Weg des geringsten Widerstandes gewählt und die
mehr als fragwürdige Meinung des BAFU kritiklos übernommen. Es grenzt an
Willkür, wenn eine Bundesstelle wider besseren Wissens behauptet, dass
Amateurfunkstationen über ein hohes Potential verfügten, die Grenzwerte zu
verletzen. Jede NISV-Berechnung für eine durchschnittliche 100-Watt-Station
beweist klar das Gegenteil.
Noch weniger zu
überzeugen vermag die Haltung unserer Dachverbandes USKA, der den offiziell
erarbeiteten Kompromissvorschlag noch nicht einmal an die zuständigen
Stellen weitergeleitet und die ganze Aktion sabotiert hat. Hier wurde der
Bock zum Gärtner gemacht, indem man das BAFU zu einer Stellungnahme
provoziert hat - es zeugt von fast grenzenloser Naivität, wenn man darauf
hofft, ein Bundesamt würde den Übereifer von Kantonen oder Gemeinden beim
Vollzug einer Verordnung des Bundes stoppen. In Anbetracht dieser Situation
kann die Sektion Zürich ihren Mitgliedern nur empfehlen, entweder ihre
Antennen von den Dächern zu nehmen und schleunigstens aus der USKA
auszutreten oder diesen bürokratischen Leerlauf mitzumachen, den uns unser
Dachverband eingebrockt hat. Sollte ein Betroffener über eine
Rechtsschutzversicherung verfügen, welche verwaltungsrechtliche
Streitigkeiten deckt, so wäre eine verwaltungsgerichtliche Beurteilung des
Sachverhaltes nicht chancenlos, die Haltung des BAFU ist
derart tatsachenwidrig, dass sie mit den einschlägigen Berechnungsmodellen
leicht zu widerlegen wäre. In diesem Fall wäre vom UGZ eine rekursfähige
Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen und diese anschliessend bei
der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Stelle anzufechten. Die Sektion
Zürich wäre gerne bereit, die fachliche Instruktion des involvierten Anwalts
zu übernehmen.
Markus, HB9AZT
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